Haushaltshilfe
Reinigungshilfe
BetrEuungsleistungen
In Hannover und Region
FAQ
Antrag auf einen Pflegegrad
Jeder kann für sich oder für einen Angehörigen einen Antrag auf Vergabe eines Pflegegrades formlos schriftlich bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Die Pflegekassen sind den Krankenkassen angegliedert.
Es wird sich anschließend bei gesetzlich Krankenversicherten normalerweise ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) melden. Sie wollen einen Termin für die persönliche Pflegebegutachtung zu vereinbaren.
Der MEDICPROOF ist bei privat Versicherten zuständig.
Vor dem Begutachtungstermin muss ein Formular der Pflegekasse mit näheren Angaben zum Pflegebedarf ausgefüllt und unterschrieben zurückgesandt werden, wenn der Antrag auf Pflegegrad telefonisch gestellt wird.
Sie bekommen ein ein kostenloses Formular auf pflege.de , dass Sie für den Antrag auf Pflegegrad herunterladen können. Das Erstpart eigene Formulierungen. Das Formular können Sie ausdrucken, ausfüllen und an die Pflegekasse senden.
Frühestens nach sechs Monaten ist eine erneute Begutachtung und ggf. Änderung des Pflegegrades erst wieder möglich. Ausgenommen ist ein akuter gravierender Änderung des Gesundheitszustandes, bspw. nach Unfall oder Schlaganfall.
Entlastungsleistungen
Im elften Buch des Sozialgesetzbuches (§ 45 b SGB XI) ist der Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen festgeschrieben.
Ab Pflegegrad 1 haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich, also bis zu 1.500 € im Jahr.
Die Höhe des Entlastungsbetrages ist für alle Pflegegrade gleich hoch.
Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Sachleistung, die nicht auf das Pflegegeld oder andere Leistungen angerechnet wird.
Nicht genutzte Beträge summieren sich bei der Pflegekasse (in der Regel der zuständigen Krankenkasse angegliedert) und können später vollumfänglich genutzt werden. Somit können die Beiträge eines Monats angespart werden.
In der Regel verfällt der Anspruch erst zum 30.06. des Folgejahres auf nicht genutzte Beiträge.
Eine Auszahlung des Entlastungsbetrages ist nicht möglich, da der Anspruch zwingend an eine entsprechende Dienstleistung (Sachbezug) gebunden ist.
Ab Pflegegrad 1 besteht ein gesetzlicher Anspruch. Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen müssen somit nicht gesondert beantragt werden.
Entlastung- und Betreuungsleistungen können vielfältig eingesetzt werden, z.B. für Betreuung, Begleitung und Beaufsichtigung, Gesellschaft und Unterhaltung, Haushaltshilfe, Einkaufsservice, Kinderbetreuung, Betten beziehen, Wäsche waschen, Reinigung von Bädern und Böden, Fenster putzen und vieles mehr.
Umwidmung von Pflegesachleistungen
Wenn die Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 – 5 in Höhe von 125 € monatlich nicht ausreichen, können je nach Bedarf bis zu 40 % des Betrages für Pflegesachleistungen genutzt werden.
Bei der Pflegekasse ist diese Umwidmung zu beantragen.
Wenn die Pflegesachleistungen nicht vollumfänglich für die Pflege benötigt werden, kann es sinnvoll sein.
Ein erhöhter Bedarf an Betreuungs- und Entlastungsleisten besteht dennoch.
Das Pflegegeld um den entsprechend umgewidmeten Prozentsatz wird allerdings im Gegenzug gekürzt.
Wie das nachstehende Beispiel zeigt, erweist sich in der Regel aber deutlich vorteilhafter für den Kunden:
Beispiel für Umwidmung bei Pflegegrad 2
monatlicher Anspruch Pflegesachleistung –> 689,00 €
davon (max.) 40 % –> 275,60 €
Kürzung des Pflegegeldes in Höhe von 316 €
um (max.) 40 % –> 126,40 €
Das bedeutet Erhöhung des Betreuungs- und Entlastungsbetrages um 275,60 € für Betreuung und Unterstützung, aber Kürzung um 126,40 € beim Pflegegeld, also tatsächlich ein Mehrwert in Höhe von 149,20 €.
Haushaltshilfe / Hauswirtschaftliche Versorgung
(§ 36 SGB V)
Auch ohne dass ein anerkannter Pflegegrad vorliegt besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf eine hauswirtschaftliche Versorgung.
Zum Beispiel nach oder vor akuter schwerer Erkrankung, nach Operationen oder Unfällen, während einer Risikoschwangerschaft oder nach einer Entbindung.
Die Maßnahme ist Teil des ärztlichen Behandlungsplans und soll die rasche Genesung des Patienten und seine Eingliederung in den Alltag unterstützen. Sie umfasst zum Beispiel die Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Reinigung der Wohnung, Kinderbetreuung und vieles mehr.
Auf Antrag von der Krankenkasse oder dem Sozialamt können die Kosten bei entsprechender Notwendigkeit übernommen werden.
Aus der die unbedingte Notwendigkeit und der Umfang der erforderlichen Unterstützung (wieviel Stunden täglich, wieviel Tage pro Woche, Dauer) hervorgehen müssen, ist hier eine ärztlichen Verordnung vorausgesetzt.
Während dieser Zeit besteht keine andere Hilfe zur Verfügung.
(Zum Beispiel allein lebend, Angehöriger ist voll berufstätig oder selbst pflegebedürftig)
Die Kostenübernahme einer entsprechenden Unterstützung kann mit dieser Verordnung kann beim zuständigen Kostenträger (z. B. Krankenkasse oder Sozialamt) beantragt werden.
Der Dienstleister, der die erforderliche Qualifikation und freie Kapazität hat, darf / muss selbst ausgesucht und beauftragt werden.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung trägt die ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe.
Dies ist im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) definiert.
Die Kosten für alle medizinisch notwendigen ambulanten und stationären Leistungen bei Krankheit von gesetzlich und privat Krankenversicherten trägt die Krankenversicherung grundsätzlich
Kriterien bei der Vergabe von Pflegegraden
Folgende Hauptkriterien werden bei der Begutachtung zur Vergabe des Pflegegrades herangezogen:
Mobilität
Körperliche Beweglichkeit, Fortbewegen innerhalb der Wohnung, des Wohnbereichs oder Treppensteigen
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verstehen und Sprechen, Orientierung zu Ort und Zeit, Sachverhalte begreifen, Risiken erkennen, andere Menschen im Gespräch verstehen
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Unruhe in der Nacht, Abwehr pflegerischer Maßnahmen; Ängste und Aggressionen, die für den Betroffenen selbst und andere belastend sind
Selbstversorgung
Selbständiges Waschen und Anziehen, Essen und Trinken; selbständige Benutzung der Toilette
Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen
Die Fähigkeiten, Medikamente zum Beispiel selbst einnehmen zu können; Blutzuckermessungen selbst durchführen und deuten zu können; gut mit einer Prothese oder einem Rollator zurechtzukommen; selbständige Arztbesuche
Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte
Den Tagesablauf zum Beispiel selbständig gestalten zu können; mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder Gesprächskreise ohne fremde Hilfe aufsuchen zu können
Vorauslagen und Verwaltungsaufwand entfallen somit.
Pflegegrade, Bedeutung, Punktzahl bei der Vergabe
Pflegegrad 1 – 12,5 – < 27 Punkte
geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 2 – 27 – < 47,5 Punkte
erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 3 – 47,5 – < 70 Punkte
schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 4 – 70 – < 90 Punkte
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 5 – 90 – 100 Punkte
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Zusätzliche Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 beantragen.
Dies wäre bis zu einer Höhe von 40€ monatlich möglich.
Hygieneprodukte wie zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel für Hände oder Oberflächen, Mundschutz, Einweghandschuhe oder Schutzschürzen zählen zu den Pflegehilfsmitteln.
Von Ihrer Apotheke „Ihres Vertrauens“ können die sogenannten Pflegepakete nach Wunsch und Bedarf zusammengestellt werden oder können auch im Versandhandel bestellt werden.
Verhinderungspflege
Eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung (§ 39 SGB XI) ist die Verhinderungspflege.
Sie kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn dieser mindestens 6 Monate vorliegt.
Die Pflegekasse übernimmt auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer stundenweise notwendigen Ersatzpflege für längstens insgesamt 6 Wochen und bis zu maximal 1.612 € je Kalenderjahr, wenn eine angegebene Pflegeperson an der Pflege gehindert ist (Erholungsurlaub, Kur, Krankheit oder sonstige Gründe).
Wenn die erforderliche Begründung und die notwendigen entstandenen Kosten nachgewiesen werden, kann die Verhinderungspflege auch rückwirkend geltend gemacht werden.
Es ist ohne Anspruch auf Vollständigkeit und nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt.
Ohne Gewähr für Aktualität und Richtigkeit.
Ersetzt im Einzelfall nicht die Beratung einer fach- oder sachkundigen Stelle.
(Stand: 11/2022)